OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.09.2006
1 W 50/06
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2007, 410
wrp 2007, 360
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 717/04

Ordnungsgeldfestsetzung bei Verstoß gegen titulierte Unterlassungsverpflichtung des Wildplakatierens - Einschaltung dritter Personen; Gemeinschaftsprojekt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 1 W 50/06

DRsp Nr. 2007/8663

Ordnungsgeldfestsetzung bei Verstoß gegen titulierte Unterlassungsverpflichtung des Wildplakatierens - Einschaltung dritter Personen; Gemeinschaftsprojekt

»1. Ist der Schuldner in einem Wettbewerbsprozess zur Unterlassung verurteilt worden (Unterlassung von "Wildplakatierungen"), obliegt es ihm bei von ihm veranlasster Einschaltung dritter Personen alle nach den Umständen möglichen, erforderlich erscheinenden und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der titulierten Unterlassungsverpflichtung sicher auszuschließen. Kommt der Schuldner dem nicht hinreichend nach, ist das für eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO erforderliche Verschulden gegeben und im Fall des Verstoßes ein Ordnungsgeld gegen ihn festzusetzen.