LAG Hamm - Beschluss vom 01.03.2013
1 Ta 6/13
Normen:
§ 890 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 41/12

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 6/13

DRsp Nr. 2013/4586

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung

1. Einer Unterlassungspflicht wird zuwider gehandelt, wenn durch Untätigkeit oder durch positives Tun der zu verhindernde Erfolg herbeigeführt wird, ohne dass das dafür notwendige Verhalten ausdrücklich im Urteilstenor angesprochen sein muss, wobei sich der Schutzumfang des Unterlassungstitels dabei auf alle Handlungen erstreckt, die mit der im Tenor aufgenommenen konkreten Verpflichtung identisch sind, einschließlich der Verletzungshandlungen, die von dem Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr nach der Verkehrsauffassung also gleichwertig sind. 2. Handelt es sich bei der Unterschrift unter ein Bild im Rahmen eines auf der Webseite veröffentlichten Berichts, ist die Bildunterschrift im Kontext zu dem gesamten Bericht zu würdigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.11.2012 - 1 Ga 41/12 - aufgehoben. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt die Vollstreckungsgläubigerin

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 890 ZPO;

Gründe

Gründe