»1. Da die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht nur eine Maßnahme zur Beugung des Schuldnerwillens ist, sondern auch repressiv-strafrechtliche Elemente enthält, kann sie nur erfolgen, wenn ein individuelles Verschulden des Schuldners an der Zuwiderhandlung gegen ein Handlungsverbot oder Unterlassungsgebot feststeht.2. Ist die verbotene Zuwiderhandlung vor Zustellung des Titels nebst Androhung erfolgt, ist das Verhalten vom Schuldner nur zu vertreten, wenn er das Verbot und die Ordnungsmittelandrohung kannte.3. § 85 Abs. 2ZPO ist im Ordnungsmittelverfahren nicht anwendbar. Daher kann auch bei zweifelsfrei vorhandenem Verschulden des Prozessbevollmächtigten gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden.4. Kennt der Vollstreckungsschuldner den Inhalt des Verbotstitels und versucht er nicht ein verbotswidriges Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zu verhindern, liegt der für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausreichende Vorwurf in einem vom Schuldner persönlich zu vertretenden Unterlassen.«
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