Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch Urteil vom 07.09.1999 untersagt, in Bezug auf bestimmte Äußerungen des Antragsgegners wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dies sei eine Lüge. In einer Schrift "Letzte Stellungnahme vor der Wahl" bezeichnete die Antragsgegnerin die betreffenden Äußerungen nunmehr als Unwahrheit.
Der Antragsteller hat deshalb die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO begehrt. Die Kammer hat dies im angefochtenen Beschluss abgelehnt, da Unwahrheit nicht gleichbedeutend mit Lüge sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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