OLG Köln - Beschluß vom 25.01.2000
15 W 103/99
Normen:
ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 337/99

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen das Verbot bestimmter Äußerungen

OLG Köln, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 15 W 103/99

DRsp Nr. 2001/711

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen das Verbot bestimmter Äußerungen

1. Der Gehalt eines Verbotes bestimmter Äußerungen ist grundsätzlich durch den allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen.2. Belehrt das erkennende Gericht vor der Verbotsentscheidung dahin, bestimmte Äußerungen blieben erlaubt, obwohl sie richtigerweise als verboten zu werten wären, so ist ein entsprechender Verstoß entschuldigt und führt nicht zu einem Ordnungsgeld nach § 890 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch Urteil vom 07.09.1999 untersagt, in Bezug auf bestimmte Äußerungen des Antragsgegners wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dies sei eine Lüge. In einer Schrift "Letzte Stellungnahme vor der Wahl" bezeichnete die Antragsgegnerin die betreffenden Äußerungen nunmehr als Unwahrheit.

Der Antragsteller hat deshalb die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO begehrt. Die Kammer hat dies im angefochtenen Beschluss abgelehnt, da Unwahrheit nicht gleichbedeutend mit Lüge sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.