OLG Zweibrücken vom 16.01.1986
2 UF 266/85
Normen:
ZPO § 775 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 376

OLG Zweibrücken - 16.01.1986 (2 UF 266/85) - DRsp Nr. 1996/17849

OLG Zweibrücken, vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 2 UF 266/85

DRsp Nr. 1996/17849

Werden in einem vorläufig vollstreckbaren Abänderungsurteil die künftig fällig werdenden Leistungen ermäßigt, so wird dadurch dem früheren Titel die Vollstreckbarkeit im Umfange der Ermäßigung genommen; dieser Titel ist somit Grundlage für eine Einstellung nach § 775 Nr. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 775 ;

Hinweise:

Die Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils kann im Wiederaufnahmeverfahren, auf Einspruch oder Rechtsmittel oder auch im Nachverfahren erfolgt sein. Auch auf den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sind die Grundsätze anwendbar (BGH, NJW 1976, 1453).

Die Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann nach § 718 ZPO durch das Berufungsgericht erfolgen.