Die Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils kann im Wiederaufnahmeverfahren, auf Einspruch oder Rechtsmittel oder auch im Nachverfahren erfolgt sein. Auch auf den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sind die Grundsätze anwendbar (BGH, NJW 1976, 1453).
Die Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann nach § 718 ZPO durch das Berufungsgericht erfolgen.
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