»... Dem Schuldner werden von seinem Arbeitseinkommen monatlich rund 700 DM gepfändet. Bei einem Bruttoeinkommen von über 5 000 DM führt ein derartiger Betrag normalerweise nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts i. S. von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO .. . Im vorl. Fall wird der notwendige Unterhalt des Schuldners nur deshalb beeinträchtigt, weil er die Steuerklasse V gewählt hat. Hierdurch ermöglicht er seiner jetzigen Ehefrau die Einstufung in Steuerklasse III mit der Folge, daß diese in den vollen Genuß des Splittingvorteils gelangt und der Schuldner entsprechend mehr Lohnsteuer zu entrichten hat. Sachliche Gründe für eine solche Verteilung der Steuerlast sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Schuldner eine höhere Steuerlast übernommen hat, als dies erforderlich wäre.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|