OLG Zweibrücken vom 10.03.1988
3 W 41/88
Normen:
ZPO § 850 d Abs.1 S.2, § 850 h;
Fundstellen:
DRsp IV(424)138f
FamRZ 1989, 529
NJW-RR 1989, 517

OLG Zweibrücken - 10.03.1988 (3 W 41/88) - DRsp Nr. 1992/10317

OLG Zweibrücken, vom 10.03.1988 - Aktenzeichen 3 W 41/88

DRsp Nr. 1992/10317

f. Keine Befugnis des Schuldners, der ohne sachlichen Grund eine für ihn ungünstige Steuerklasse wählt, dem Gläubiger gegenüber wegen seines notwendigen Unterhalts die tatsächliche Steuerlast geltendzumachen (entsprechende Anwendung der Grundsätze zum verschleierten Einkommen).

Normenkette:

ZPO § 850 d Abs.1 S.2, § 850 h;

»... Dem Schuldner werden von seinem Arbeitseinkommen monatlich rund 700 DM gepfändet. Bei einem Bruttoeinkommen von über 5 000 DM führt ein derartiger Betrag normalerweise nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts i. S. von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO .. . Im vorl. Fall wird der notwendige Unterhalt des Schuldners nur deshalb beeinträchtigt, weil er die Steuerklasse V gewählt hat. Hierdurch ermöglicht er seiner jetzigen Ehefrau die Einstufung in Steuerklasse III mit der Folge, daß diese in den vollen Genuß des Splittingvorteils gelangt und der Schuldner entsprechend mehr Lohnsteuer zu entrichten hat. Sachliche Gründe für eine solche Verteilung der Steuerlast sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Schuldner eine höhere Steuerlast übernommen hat, als dies erforderlich wäre.