OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.03.1997 (2 W 78/96) - DRsp Nr. 1998/7142
OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 2 W 78/96
DRsp Nr. 1998/7142
»§ 11 Nr. 6 HWG erfaßt nicht die Verwendung fremd- oder fachsprachlicher Bezeichnungen in einer Firmenbezeichnung. Die Verwendung der Bezeichnung Excimer-Laser-Klinik verstößt deshalb nicht gegen einen Unterlassungstitel, der die Werbung für diese Klinik mit dem fachsprachlichen Ausdruck Excimer-Laser verbietet, ohne die Bedeutung dieses Begriffs zu erläutern.«
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