OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.01.1988 (4 VAs 34/87) - DRsp Nr. 1998/784
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 4 VAs 34/87
DRsp Nr. 1998/784
Für die Einwendung des Gefangenen, daß Geldbeträge zweckgebunden für einen Einkauf einbezahlt seien und deshalb von einer Pfändung nicht erfaßt werden könnten, ist nicht der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben, sondern ist gem. § 766ZPO das Vollstreckungsgericht zu befassen.
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