OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.03.1997
2 W 81/96
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1997, 208

OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.03.1997 (2 W 81/96) - DRsp Nr. 1998/7144

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 2 W 81/96

DRsp Nr. 1998/7144

»1. Ein Unterlassungstitel verbietet nicht nur identische Handlungen, sondern auch abweichende Handlungen, die nach dem Sinn des Verbots gleichwertig sind. Was hiernach gleichwertig ist, muß bei einem Anerkenntnisurteil ohne Begründung an Hand des Klagevortrags bestimmt werden. Bei einer auf zwei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage sind beide Gesichtspunkte heranzuziehen, wenn sich nicht feststellen läßt, welcher Gesichtspunkt Anlaß für das Anerkenntnis war. 2. Das Verbot der Werbung für eine Solaranlage mit dem Diagramm eines Vergleichstests, das denn Aufwand sowohl an Solarenergie als auch an herkömmlicher Zusatzenergie jeweils prozentual darstellt, wird durch die Werbung mit einem Diagramm aus demselben Vergleichstest verletzt, das nur noch den Anteil an Zusatzenergie prozentual angibt, auch wenn das Diagramm graphisch anders gestaltet ist.«