OLG Stuttgart - 26.07.1989 (1 U 34/89) - DRsp Nr. 1997/6824
OLG Stuttgart, vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 1 U 34/89
DRsp Nr. 1997/6824
Die Haftung des Drittschuldners umfaßt den Ersatz der Kosten, die dem Vollstreckungsgläubiger aus einem gegen den Drittschuldner unnütz geführten Prozeß erwachsen sind.
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