OLG Saarbrücken - 05.04.1989 (5 W 54/89) - DRsp Nr. 1996/17738
OLG Saarbrücken, vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 5 W 54/89
DRsp Nr. 1996/17738
Beauftragt der Notar wegen seiner Beurkundungsgebühren einen Anwalt damit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so hat der Schuldner die hierdurch entstehenden Anwaltskosten nicht zu erstatten.
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