OLG Oldenburg - Urteil vom 26.02.1991 (12 UF 159/90) - DRsp Nr. 1995/7570
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 12 UF 159/90
DRsp Nr. 1995/7570
Ist der notdürftige Unterhalt eines Unterhaltsberechtigten durch Bezug von Sozialhilfe gesichert, so fehlt es an einem Verfügungsgrund. Eine dringende Notlage liegt in einem solchen Fall nicht mehr vor. Auf die Subsidiarität der Sozialhilfe kommt es insoweit nicht an, da diese lediglich den materiellen Unterhaltsanspruch betrifft.
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