OLG Nürnberg - Urteil vom 28.05.1991
3 U 818/91
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2, §§ 935 ff;
Fundstellen:
GRUR 1992, 564
WRP 1991, 827
wrp 1991, 827

OLG Nürnberg - Urteil vom 28.05.1991 (3 U 818/91) - DRsp Nr. 1998/11121

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.1991 - Aktenzeichen 3 U 818/91

DRsp Nr. 1998/11121

»Ordnet für einen Fall des gewerblichen Rechtsschutzes ein Gericht im Beschlußtenor seiner einstweiligen Verfügung an, daß die Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses die Zustellung bestimmter, im einzelnen aufgeführter Schriftstücke voraussetze, so liegt keine wirksame Zustellung des Beschlusses vor, wenn nicht zugleich ausnahmslos alle vom Gericht aufgeführten Schriftstücke mit zugestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2, §§ 935 ff;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sachlich hat sie jedoch keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zu Recht seine Beschlußverfügung vom 16.11.1990 aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die Beschlußverfügung nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden war.

Durch Beschluß erlassene einstweilige Verfügungen, die ein Gebot oder Verbot enthalten, werden durch fristgemäße (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) Zustellung durch den Gläubiger an den Schuldner vollzogen. Ist innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist eine wirksame Zustellung nicht erfolgt, so ist die Beschlußverfügung aufzuheben (vgl. BGH, VersR 1985/359).