OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.05.1984 (10 UF 4145/83) - DRsp Nr. 1998/11256
OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.05.1984 - Aktenzeichen 10 UF 4145/83
DRsp Nr. 1998/11256
»I. Die Aufhebung der im Verbund ergangenen - rechtskräftigen - Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Bundesverfassungsgericht läßt die Rechtskraft des Scheidungsanspruchs unberührt.II. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt auch dann nicht mit dem Tod des Verpflichteten, wenn Anrechte auszugleichen sind, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten und deren Ausgleich im Weg des Quasi-Splittings in entsprechender-Anwendung den § 1587 b Abs. 2BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorzunehmen ist.«
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