Mit dem am 6. Mai 1992 beim Amtsgericht Amberg eingegangenen Antrag des damaligen Untersuchungsgefangenen vom 28. April 1992 wendet sich dieser gegen die am 28. April 1992 vorgenommene Pfändung eines auf seinem Eigengeldkonto gutgeschriebenen Betrages von 301,26 DM, der am 21. Mai 1992 an die Deutsche Bank als Gläubigerin überwiesen wurde.
Der gemäß Nr.
Die in der Stellungnahme der .Justizvollzugsanstalt Amberg zitierte Entscheidung des Kammergerichts NStZ 1991,
Die Rechtslage ist jedoch auch für U-Gefangene in ähnlicher Weise gestaltet. Denn es geht in beiden Fällen darum, ob Pfändungen in Eigen- oder Hausgeld zum Abzug führen können.
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