OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.09.1992
VAs 551/92
Normen:
StPO § 119 Abs. 3 ; ZPO § 766 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.09.1992 (VAs 551/92) - DRsp Nr. 1998/11441

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.09.1992 - Aktenzeichen VAs 551/92

DRsp Nr. 1998/11441

Die Nachprüfung von Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch bei einem Untersuchungsgefangenen dem nach § 766 ZPO zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorbehalten

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 3 ; ZPO § 766 ;

Gründe:

Mit dem am 6. Mai 1992 beim Amtsgericht Amberg eingegangenen Antrag des damaligen Untersuchungsgefangenen vom 28. April 1992 wendet sich dieser gegen die am 28. April 1992 vorgenommene Pfändung eines auf seinem Eigengeldkonto gutgeschriebenen Betrages von 301,26 DM, der am 21. Mai 1992 an die Deutsche Bank als Gläubigerin überwiesen wurde.

Der gemäß Nr. 75 Abs. 3 UVollzO, § 23 EGGVG gestützte sowie gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig.

Die in der Stellungnahme der .Justizvollzugsanstalt Amberg zitierte Entscheidung des Kammergerichts NStZ 1991, 56 bezieht sich zwar auf einen Strafgefangenen..

Die Rechtslage ist jedoch auch für U-Gefangene in ähnlicher Weise gestaltet. Denn es geht in beiden Fällen darum, ob Pfändungen in Eigen- oder Hausgeld zum Abzug führen können.