OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.07.1987 (9 W 1974/87) - DRsp Nr. 1998/11223
OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.07.1987 - Aktenzeichen 9 W 1974/87
DRsp Nr. 1998/11223
»1. Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts kann auch die Staatskasse nicht gem. § 127 Abs. 3ZPO Beschwerde einlegen.2. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Hilfsbedürftigen, wenn die von ihr gemäß § 127 Abs. 3ZPO eingelegte Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.«
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