(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
I. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist unbegründet.
1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Patents DE 3150432 für ein Rundfahrgeschäft, nach dem u. a. ihr Rundfahrgeschäft "B. D. 3" konstruiert ist, das sie herstellt und vertreibt.
Der Antragsgegner ist Schausteller und betreibt ein Rundfahrgeschäft unter der Bezeichnung "St. D.". Dieses Rundfahrgeschäft wurde von der Firma N. S. Export B.V. NL 8620 AA Heeg hergestellt. Der Antragsgegner nutzte sein Rundfahrgeschäft "St. D." u. a. am 6. Juli 1991 auf dem Volksfestplatz in H. a. d. Aisch.
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