OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.02.1992
3 U 3326/91
Normen:
PatG § 139 ; UWG § 25 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
MittdtschPatAnw 1993, 118
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6160/91

OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.02.1992 (3 U 3326/91) - DRsp Nr. 1998/11265

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 3 U 3326/91

DRsp Nr. 1998/11265

»Für die einstweilige Verfügung (nur) gegen die gewerbliche Benutzung eines patentgeschützten Gegenstandes fehlt der Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO); § 25 UWG ist nicht anwendbar.«

Normenkette:

PatG § 139 ; UWG § 25 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

I. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist unbegründet.

1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Patents DE 3150432 für ein Rundfahrgeschäft, nach dem u. a. ihr Rundfahrgeschäft "B. D. 3" konstruiert ist, das sie herstellt und vertreibt.

Der Antragsgegner ist Schausteller und betreibt ein Rundfahrgeschäft unter der Bezeichnung "St. D.". Dieses Rundfahrgeschäft wurde von der Firma N. S. Export B.V. NL 8620 AA Heeg hergestellt. Der Antragsgegner nutzte sein Rundfahrgeschäft "St. D." u. a. am 6. Juli 1991 auf dem Volksfestplatz in H. a. d. Aisch.