OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.03.1992
1 U 2754/91
Normen:
ZPO § 945 ;
Fundstellen:
RIW/AWD 1993, 412
WRP 1992, 509
wrp 1992, 509

OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.03.1992 (1 U 2754/91) - DRsp Nr. 1998/11271

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 1 U 2754/91

DRsp Nr. 1998/11271

»§ 945 ZPO ist nicht anwendbar auf Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor ausländischen Gerichten.«

Normenkette:

ZPO § 945 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines von dieser gegen sie eingeleiteten Zivilprozesses in Italien, bei dem es um die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück der Klägerin ging. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurde die Klageschrift im Immobiliarregister von eingetragen. Der Schaden in Höhe von 123.009,01 DM sei ihr dadurch entstanden, daß sie durch diese Eintragung an der wirtschaftlichen Verwertung des streitbefangenen Grundstücks in Italien gehindert worden sei.

Wegen der näheren Umstände sowie des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Amberg vom 11. Juli.1991 Bezug genommen, mit dem die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Das Urteil wurde im wesentlichen damit begründet, daß mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffs die Voraussetzungen der §§ 823 und 826 BGB nicht vorliegen und eine analoge Anwendung des § 945 ZPO ausscheide.

Gegen dieses der Klägerin am 22. Juli 1991 zugestellte Urteil hat sie am 17. August 1991 Berufung eingelegt und diese am 15. Oktober 1991 begründet.