OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.02.1997
7 WF 208/97
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4, § 1605 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 135
Vorinstanzen:
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 572/95

OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.02.1997 (7 WF 208/97) - DRsp Nr. 1998/15544

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 7 WF 208/97

DRsp Nr. 1998/15544

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4, § 1605 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 Abs. 1 ZPO), führt aber nicht zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung.

Der Beklagte hat seine Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Teilurteil vom 14.3.1996, der Klägerin bestimmte Auskünfte zu erteilen und bestimmte Belege vorzulegen, bis heute noch nicht vollständig erfüllt. Die mit Beschluß vom 13.12.1996 gemäß § 888 Abs. 1 ZPO getroffene Festsetzung eines Zwangsgeldes als Beugemittel zur Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Belegvorlage ist daher zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen für diese Zwangs- und Beugemaßnahme (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Auflage, § 888, Rn. 7) liegen trotz zwischenzeitlich erfolgter überwiegender Auskunftserteilung und Belegvorlage zu einem restlichen Teil weiterhin vor. Der Beklagte hat seine Verpflichtungen aus den Nummern 1 b, 1 d, 2 b und 2 d des Urteilstenors vom 14.3.1996 noch nicht vollständig erfüllt.