OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.05.1985 (9 W 1123/85) - DRsp Nr. 1998/11242
OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.05.1985 - Aktenzeichen 9 W 1123/85
DRsp Nr. 1998/11242
»Ist eine weitere sofortige Beschwerde gemäß § 568 Abs. 2ZPO zulässig, weil im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt und die Versagung der vorläufigen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auch auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 765 aZPO gestützt wurde, so verwehrt § 30 b Abs. 3 S. 2 ZVG nicht die erneute sachliche Prüfung der in § 30 aZVG normierten Einstellungsvoraussetzungen.«
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