OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.04.1995
Ws 1445/94
Normen:
StVollzG §§ 43, 109 Abs. 1 ; ZPO §§ 850, 850c ;
Fundstellen:
BlStVK 1996 (2), 5
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.04.1995 (Ws 1445/94) - DRsp Nr. 1998/11357

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.04.1995 - Aktenzeichen Ws 1445/94

DRsp Nr. 1998/11357

1. Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen (§ 43 StVollzG) entspricht nicht Arbeitseinkommen im Sinne des § 850c ZPO. 2. Beanstandet der Gefangene die Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist dafür ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig; der Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollzG ist nicht eröffnet.

Normenkette:

StVollzG §§ 43, 109 Abs. 1 ; ZPO §§ 850, 850c ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Augsburg erließ am 1. Dezember 1993 zugunsten der ...Lebensversicherung AG in München gegen den Strafgefangenen ..., JVA Straubing, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über einen Teilbetrag von 60.000,00 DM sowie Beschlußkosten von 15,00 DM. Wegen dieser Ansprüche wurde die angebliche Forderung des Schuldners an die Landesjustizkasse Bamberg für die Justizvollzugsanstalt Straubing (Drittschuldner) gepfändet.

Pfändungsgegenstand waren: Arbeitsentgelt nach § 43 StVollzG. Die aufzuwendende Forderung ist als Eigengeld zu bezeichnen. Soweit Überbrückungsgeld aus diesem Eigengeld im Sinne von § 51 StVollzG gebildet wird, ist dieses Überbrückungsgeld von der Pfändung ausgeschlossen.

Ferner wurde unter nachfolgender Ziffer A die Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens und unter B die Berechnung des pfändbaren Betrages unter Hinweis auf die Tabelle zu § 850 c ZPO erläutert.