OLG Naumburg - Beschluss vom 15.02.2001 (11 W 6/01) - DRsp Nr. 2002/1549
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 11 W 6/01
DRsp Nr. 2002/1549
»"Hauptsache" i. S. v. § 926 Abs. 1ZPO ist jedes Verfahren, in dem der Verfügungsanspruch nicht nur vorläufig auf seine Begründetheit hin zu überprüfen ist, sei es auch nur inzident.«
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