OLG München - Urteil vom 30.03.1990
7 U 2469/90
Normen:
BGB § 242 ; GWB § 15 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
CR 1991, 731

OLG München - Urteil vom 30.03.1990 (7 U 2469/90) - DRsp Nr. 1998/13022

OLG München, Urteil vom 30.03.1990 - Aktenzeichen 7 U 2469/90

DRsp Nr. 1998/13022

1. Der Hersteller von Computer, der sich durch einen langfristigen Vertragshändlervertrag gebunden hat, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er seine Produkte systematisch im Wege des Direktvertriebes an Fachhändler liefert, die im Einzugsgebiet des Vertragshändlers liegen und dies auch noch zu derart niedrigen Preisen tut, die der Vertragshändler aufgrund der dem Hersteller bekannten Kostenstruktur seines Unternehmens nicht anbieten kann. 2. Wird in diesem Fall der Hersteller im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet, dadurch vergleichbare Vertriebsbedingungen zu schaffen, daß er beim Direktvertrieb an Fachhändler einen Aufschlag von 15% auf die dem Vertragshändler gewährten Einkaufspreise vorzunehmen hat, verstößt der Inhalt einer derartigen einstweiligen Verfügung nicht gegen § 15 GWB.

Normenkette:

BGB § 242 ; GWB § 15 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen