LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 21559/91
OLG München - Urteil vom 29.04.1993 (29 U 4062/92) - DRsp Nr. 1998/15278
OLG München, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 29 U 4062/92
DRsp Nr. 1998/15278
»1. Durch Vollziehung einer von Anfang an nicht gerechtfertigten Unterlassungsverfügung erwächst kein nach § 945ZPO zu ersetzender Schaden, wenn der Antragsgegner wegen Verstoßes seiner Wettbewerbsmaßnahme gegen andere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen.2. Verleger und Werbungtreibende, die sich über das Gebot der Trennung von Text und Anzeigenteil hinwegsetzen und Werbung auch im Textteil von Zeitschriften unterbringen, handeln wettbewerbswidrig.«
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