LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4270/94
OLG München - Urteil vom 28.03.1996 (6 U 4793/95) - DRsp Nr. 1998/15694
OLG München, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 6 U 4793/95
DRsp Nr. 1998/15694
»1. Vor Einleitung eines Verfahrens nach § 767 Abs. 2ZPO muß der Versicherer nach § 7 BB-BUZ unter Beachtung der Hinweispflichten vorgehen.2. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 6 Abs. 1 BB-BUZ ist die Klage nach § 767ZPO nicht schon allein wegen Fristablaufs erfolgreich, sondern nur, wenn eine wirksame Mitteilung nach § 7 BB-BUZ vorlag.3. Eine Mitteilung nach § 7 BB-BUZ muß insoweit nicht näher begründet werden, als der Versicherungsnehmer aufgrund eigener Kenntnisse das Prozeßrisiko genauso gut oder besser als der Versicherer abschätzen kann.«
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