Das Landgericht München I hat am 12.11.1989 folgendes Endurteil verkündet:
I. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen auf dem Grundstück mit Doppelhaushälfte in ... gehaltenen oder in Pflege genommenen Katzen bis auf zwei zu entfernen.
II. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000.- DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 10 Tagen tritt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, über die in Ziffer I genannte Zahl von zwei Katzen hinaus weitere Katzen auf dem Grundstück in ... zu halten oder Katzen, die im Eigentum dritter Personen stehen, ganz oder vorübergehend in Pflege zu nehmen, soweit hierdurch die Zahl von zwei Katzen auf ihrem Grundstück überschritten wird.
III. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 3.000,- DM.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|