OLG München - Urteil vom 26.06.1990
5 U 7178/89
Normen:
BGB §§ 242, 906 ; ZPO § 721 ;
Fundstellen:
MDR 1990, 1117
NJW-RR 1991, 17
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 26.06.1990 (5 U 7178/89) - DRsp Nr. 1998/12992

OLG München, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 5 U 7178/89

DRsp Nr. 1998/12992

In einem reinen Wohngebiet dürfen Katzen jedenfalls dann nicht in größerer Anzahl (hier: 27) gehalten werden, wenn von der Tierhaltung für die Bewohner der Nachbargrundstücke extreme und unzumutbare Belästigungen (hier: Geruchsbelästigung) ausgehen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 906 ; ZPO § 721 ;

Tatbestand:

Das Landgericht München I hat am 12.11.1989 folgendes Endurteil verkündet:

I. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen auf dem Grundstück mit Doppelhaushälfte in ... gehaltenen oder in Pflege genommenen Katzen bis auf zwei zu entfernen.

II. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000.- DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 10 Tagen tritt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, über die in Ziffer I genannte Zahl von zwei Katzen hinaus weitere Katzen auf dem Grundstück in ... zu halten oder Katzen, die im Eigentum dritter Personen stehen, ganz oder vorübergehend in Pflege zu nehmen, soweit hierdurch die Zahl von zwei Katzen auf ihrem Grundstück überschritten wird.

III. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 3.000,- DM.