OLG München - Urteil vom 25.04.1991 (6 U 6980/90) - DRsp Nr. 1998/14396
OLG München, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 6 U 6980/90
DRsp Nr. 1998/14396
Auch wenn für ein Arzneimittel ein Warenzeichen bereits eingetragen ist, setzt der Antrag auf Zulassung des Arzneimittels beim Bundesgesundheitsamt eine neue Dringlichkeitsfrist in Lauf mit der Folge, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung des Warenzeichens zulässig ist.
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