OLG München - Urteil vom 24.08.1995
6 U 3108/95
Normen:
PatG §§ 6, 47 Abs. 1 ; UWG § 25 ; ZPO §§ 935 ff.;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 105
OLGReport-München 1996, 105
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 3328/95

OLG München - Urteil vom 24.08.1995 (6 U 3108/95) - DRsp Nr. 1998/14049

OLG München, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 6 U 3108/95

DRsp Nr. 1998/14049

»1. Allein die Kenntnis, daß ein Zulassungsverfahren für ein Arzneimittel betrieben wird, begründet noch nicht die Verpflichtung, dagegen gerichtlich vorzugehen, um die Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Das Zulassungsverfahren läßt nicht erkennen, ob der Antragsteller überhaupt ein entsprechendes Mittel auf den Markt bringt und wie er gegebenenfalls den Hinweis auf die Indikation ausgestaltet. 2. Lediglich die Ankündigung der Verfügungsbeklagten, es werde eine Nichtigkeitsklage vorbereitet, reicht grundsätzlich nicht aus, vorn Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzusehen, wenn das Verfügungspatent in der vorliegenden Form im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden ist. 3. Gewährt ein Patent Erzeugnisschutz für ein Arzneimittel zur oralen Verabreichung, gekennzeichnet durch den Gehalt von zwei Stoffen, nämlich A und B bzw. B, deren Komponenten zum Stand der Technik gehören, wird dieses unmittelbar verletzt durch eine ärztliche Verschreibung und die im Anschluß daran erfolgende gemeinsame Abgabe beider Präparate durch eine Apotheke zur gemeinsamen Anwendung oder auch durch die gemeinsame Verabreichung beider Präparate in einem Krankenhaus.«

Normenkette:

PatG §§ 6, 47 Abs. 1 ; UWG § 25 ; ZPO §§ 935 ff.;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 3328/95
Fundstellen