OLG München - Urteil vom 07.07.1992 (4 UF 37/92) - DRsp Nr. 1994/12725
OLG München, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 4 UF 37/92
DRsp Nr. 1994/12725
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann die Ausgleichspflicht einer Partei im Versorgungsausgleich modifiziert werden durch eine Vereinbarung, die nach § 1587o BGB durch das Familiengericht genehmigt werden kann. Soweit eine Ausgleichszahlung zugunsten des anderen Ehegatten vereinbart wird, ist die so entstandene Forderung unpfändbar im Sinne des § 394BGB, weil die Forderung eine Zweckbestimmung hat, nämlich die Ermöglichung des Erwerbs von Rentenrechten. Gegen eine unpfändbare Forderung kann nicht aufgerechnet werden.
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