I.
Der Antragsgegnerin wurde mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts München vom 23.3.1991, zugestellt im Parteibetrieb am 25.5.1991 um 8.48 Uhr, verboten, bestimmte Fotos, die in der Zeitschrift "BUNTE" Nr. 13/91 veröffentlicht worden waren, zu vertreiben. Heft Nr. 13/91 wurde auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an den einschlägigen Verkaufsstellen, insbesondere an Kiosken, vertrieben.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin Bestrafungsantrag nach § 890 ZPO gestellt, da es diese schuldhaft unterlassen habe, das Heft Nr. 13, S. 1 der Zeitschrift "BUNTE" zurückzurufen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 90.000,-, ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft, verhängt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung des Bestrafungsantrags erstrebt. Die Antragstellerin begehrt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.
II.
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