OLG München - Beschluß vom 31.01.1990
25 W 2336/89
Normen:
BGB §§ 906, 1004 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
DRsp IV(427)86a-b
MDR 1990, 442
Vorinstanzen:
14 O 6077/84 LG München II,

OLG München - Beschluß vom 31.01.1990 (25 W 2336/89) - DRsp Nr. 1992/9821

OLG München, Beschluß vom 31.01.1990 - Aktenzeichen 25 W 2336/89

DRsp Nr. 1992/9821

a-b. Begrenzte Anforderungen an die Ä zur Vollstreckung erforderliche Ä Bestimmtheit eines Unterlassungsurteils; (b) ausreichender Urteilsausspruch, der dem Beklagten aufgibt, geeignete Maßnahmen gegen störendes Hundegebell zu treffen.

Normenkette:

BGB §§ 906, 1004 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I.

Im nun schon langjährigen gerichtlichen Verfahren wehrt sich der Kläger (nunmehr Gläubiger) gegen störendes Hundegebell der Kanaan-Dog-Hündin ... vom etwa 50 m entfernten Wohngrundstück der Beklagten (nunmehr Schuldner). Nach umfänglicher Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren verurteilte das Landgericht die Beklagten während bestimmter Zeiten geeignete Maßnahmen gegen entsprechende wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks zu treffen. Mit rechtskräftigen Urteil des Senats vom 16.9.1986 wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die geschützten Ruhezeiten auf täglich 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 21.00 bis 7.00 Uhr sowie durchgehend alle Sonn- und Feiertagen festgesetzt.

Mit nachfolgendem Beschluß des Landgerichts vom 1.6.1987 wurde den Schuldnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht.