I.
Im nun schon langjährigen gerichtlichen Verfahren wehrt sich der Kläger (nunmehr Gläubiger) gegen störendes Hundegebell der Kanaan-Dog-Hündin ... vom etwa 50 m entfernten Wohngrundstück der Beklagten (nunmehr Schuldner). Nach umfänglicher Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren verurteilte das Landgericht die Beklagten während bestimmter Zeiten geeignete Maßnahmen gegen entsprechende wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks zu treffen. Mit rechtskräftigen Urteil des Senats vom 16.9.1986 wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die geschützten Ruhezeiten auf täglich 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 21.00 bis 7.00 Uhr sowie durchgehend alle Sonn- und Feiertagen festgesetzt.
Mit nachfolgendem Beschluß des Landgerichts vom 1.6.1987 wurde den Schuldnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht.
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