I. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. In der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten, da der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben worden ist (vgl. § 96 ZVG; § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist begründet. Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 6.6.1997 ist zu Recht ergangen.
Das Landgericht hat richtig und im übrigen auch unbeanstandet Versagungsgründe nach § 83 Nrn. 1 bis 5 ZVG verneint. Es liegt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts auch kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG i. V. m. § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1, § 38 ZVG vor.
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