OLG München - Beschluß vom 23.01.1998
24 W 338/97
Normen:
ZPO § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ; ZVG § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1, § 38, § 83 Nr. 7, § 96 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1396/97

OLG München - Beschluß vom 23.01.1998 (24 W 338/97) - DRsp Nr. 1998/10240

OLG München, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 24 W 338/97

DRsp Nr. 1998/10240

»Für die Bezeichnung eines zu versteigerenden Hausgrundstücks mit Hotel und Metzgerei in einer öffentlichen Bekanntmachung kann es ausreichen, wenn durch den Text "radizierte Bierwirtschaftsgerechtsame mit Weinausschank" für Bietinteressenten auf eine tatsächliche oder jedenfalls mögliche gewerbliche Nutzung (naheliegend: Ausschank im Rahmen eines Gaststätten- und/oder Hotelbetriebs) hingewiesen und damit die Nutzungsart, falls diese überhaupt bekanntzumachen ist, zumindest angedeutet wird.«

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ; ZVG § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1, § 38, § 83 Nr. 7, § 96 ;

Gründe:

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. In der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten, da der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben worden ist (vgl. § 96 ZVG; § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde ist begründet. Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 6.6.1997 ist zu Recht ergangen.

Das Landgericht hat richtig und im übrigen auch unbeanstandet Versagungsgründe nach § 83 Nrn. 1 bis 5 ZVG verneint. Es liegt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts auch kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG i. V. m. § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1, § 38 ZVG vor.