OLG München - Beschluß vom 20.02.1998 (11 W 3115/97) - DRsp Nr. 1998/12387
OLG München, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 11 W 3115/97
DRsp Nr. 1998/12387
1. Gem. § 59 Abs. 1BRAGO gelten die Vorschriften der §§ 57, 58BRAGO bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung sinngemäß.2. Beantragt der Rechtsanwalt aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, so fällt eine 3/10-Gebühr nach § 57 Abs. 1BRAGO an, die nach § 788ZPO auch zu erstatten ist.
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