OLG München - Beschluß vom 13.03.1990
29 W 856/90
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
GRUR 1990, 638
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 288/88

OLG München - Beschluß vom 13.03.1990 (29 W 856/90) - DRsp Nr. 1998/13041

OLG München, Beschluß vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 29 W 856/90

DRsp Nr. 1998/13041

Ist ein Urteil nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar, liegt bis zur Erbringung der Sicherheit noch kein vollstreckbarer Titel vor mit der Folge, daß bis zu diesem Zeitpunkt Verstöße gegen das in dem Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot sind dem Schuldner vor Leistung der Sicherheit nicht als Zuwiderhandlung i.S. von § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelastet werden können.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1;

Gründe