LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 17800/93
OLG München - Beschluß vom 03.04.1998 (11 W 1218/98) - DRsp Nr. 1998/15406
OLG München, Beschluß vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 11 W 1218/98
DRsp Nr. 1998/15406
»Zahlt der Kläger, dem ein Freistellungsanspruch zuerkannt wurde, mit gerichtlicher Ermächtigung im Wege der Ersatzvornahme den Freistellungsbetrag an den Dritten, so hat er einen Anspruch gemäß § 788ZPO in der Höhe der Zahlung.«
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