OLG München - Beschluß vom 02.09.1998 (12 WF 1125/98) - DRsp Nr. 1999/4791
OLG München, Beschluß vom 02.09.1998 - Aktenzeichen 12 WF 1125/98
DRsp Nr. 1999/4791
Die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des Umgangsrechts setzt voraus, daß eine gerichtliche Verfügung zum Umgangsrecht vorliegt. Eine solche Verfügung liegt nicht vor, wenn die Umgangsvereinbarung nur auf Anregung des Gerichts zustande gekommen ist.Gerichtliche Verfügung bedeutet, daß das Gericht nach Abschluß des Vergleichs die getroffene Vereinbarung durch Beschluß zu billigen oder zu bestätigen hat. Die gerichtliche Verfügung kann zwar nachgeholt werden, aber nur wenn der Familienrichter dazu aufgrund seiner Erinnerung an den Fall dazu in der Lage ist.
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