OLG München - Beschluß vom 02.03.1990
5 W 952/90
Normen:
ZPO §§ 10, 764, 802, 889 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 989
MDR 1991, 796
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Beschluß vom 02.03.1990 (5 W 952/90) - DRsp Nr. 1998/13048

OLG München, Beschluß vom 02.03.1990 - Aktenzeichen 5 W 952/90

DRsp Nr. 1998/13048

Ausschließlicher Gerichtsstand zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

Normenkette:

ZPO §§ 10, 764, 802, 889 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch am 10.10.1989 verkündetes Teilurteil des Landgerichts München II wurde der Beklagte verurteilt, "die Richtigkeit seiner Auskünfte" gemäß Anwaltsschriftsatz vom 29.8.1989 an Eides Statt zu versichern.

Das Teilurteil wurde den Beklagtenvertretern am 2.11.1989 von Amts wegen zugestellt.

Der Klagepartei wurde am 18.12.1989 eine Urteilsausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Mit am 29.12.1989 bei dem Landgericht München II eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 28.12.1989 hat die Klägerin "die Anordnung von Zwangsgeld für den Fall, daß der Beklagte nicht innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden, Frist ... die eidesstattliche Versicherung gemäß Teilurteil vom 10.10.1989 abgibt", beantragt.

Nach Anhörung des Beklagten hat das Landgericht München II am 2.2.1990 folgenden, den Beklagtenvertretern am 7.2.1990 zugestellten Beschluß erlassen:

"Dem Beklagten wird, falls er die eidesstattliche Versicherung, zu der er im Teilurteil vom 10.10.1989 verurteilt wurde, nicht abgibt, die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000,- DM oder Haft angedroht."