OLG München vom 11.01.1988
28 W 2967/87
Normen:
ZPO § 707 Abs.2 S.2, §§ 769, 793 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 51
DRsp IV(421)183c
OLGZ 1989, 87

OLG München - 11.01.1988 (28 W 2967/87) - DRsp Nr. 1992/9859

OLG München, vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 28 W 2967/87

DRsp Nr. 1992/9859

c. Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: (c) Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, jedoch nur für die Rüge, das Erstgericht habe gegen das Gesetz verstoßen, die Voraussetzungen für die Ausübung seines Ermessens verkannt oder die Grenzen seines Ermessens überschritten;

Normenkette:

ZPO § 707 Abs.2 S.2, §§ 769, 793 ;

»... Das Rechtsmittel der Kl. gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der streitigen Notarurkunde ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 769, 793 ZPO).