OLG München vom 01.07.1992
21 U 5917/91
Normen:
ZPO § 794;
Fundstellen:
DRsp IV(421)198Nr.7
NJW 1992, 3042

OLG München - 01.07.1992 (21 U 5917/91) - DRsp Nr. 1993/2177

OLG München, vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 21 U 5917/91

DRsp Nr. 1993/2177

Vergleichswiderruf durch Telefax. Ein Vergleichswiderruf kann durch Telefax erklärt werden. Erforderlich ist aber, daß die Kopiervorlage, deren Erscheinungsbild beim Telefax orginalgetreu übermittelt wird, von einem postulationfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist und daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben wird (BGH, NJW 1990,188 für Rechtsmitteleinlegung und -begründung). Bei einem Vergleichswiderruf reicht ebensowenig wie bei sonstigen bestimmenden Schriftsätzen (§ 130 ZPO) aus, wenn ein maschinenschriftlich abgefaßter Widerruf beim Gericht eingeht, der am Schluß auch nur maschinenschriftlich Vor- und Zuname des Prozeßbevollmächtigten angibt. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung von dem Grundsatz des Unterschriftzwanges für bestimmende Schriftsätze abgesehen hat, lag in dem zur Entscheidung anstehenden Fall nicht vor (vgl. hierzu BGHZ 101,134,138 = NJW 1987,2588). Die Übermittlung durch Telefax allein begründet eine solche Ausnahme nicht (Zöller-Stephan, § 130, Rdn. 11 b; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 129 Anm. 5 B und 6 D »Fernschreiben«, Anhang 307 Anm. 3 B und 6 C). * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

ZPO § 794;
Fundstellen
DRsp IV(421)198Nr.7
NJW 1992, 3042