OLG Köln - Urteil vom 30.04.1993 (2 W 50/93) - DRsp Nr. 1996/8676
OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 2 W 50/93
DRsp Nr. 1996/8676
»1. Die materielle Rechtskraft eines ersten erfolglosen Vollstreckungsverfahrens steht einem weiteren Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765aZPO nicht entgegen, wenn es auf neue Tatsachen gestützt ist. Gleichgültig, ob diese schon früher geltend gemacht werden konnten. Dies ist aber der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu berücksichtigen.2. Eine amtsärztlich bestätigte Selbsttötungsgefahr für den Fall der Zwangsräumung begründet nicht als solche eine sittenwidrige Härte, sondern ist nur ein gewichtiger Gesichtspunkt bei der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der suizidgefährdete Schuldner den Versuch macht, durch laufende ärztliche Behandlung die extreme Reaktion auf die drohende Räumung zu überwinden.«
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