OLG Köln - Urteil vom 01.07.1992 (2 U 6/92) - DRsp Nr. 1994/2126
OLG Köln, Urteil vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 2 U 6/92
DRsp Nr. 1994/2126
Öffentliche Zustellung: Voraussetzungen der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung.Die öffentliche Zustellung ist nicht schon dann unwirksam, wenn sie ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 203ZPO bewilligt wird. Nur wenn das bewilligende Gericht nach den ihm vorgetragenen Tatsachen erkennen konnte, daß die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht vorlagen, so daß dem Staatshoheitsakt von vornherein ein Fehler anhaftet, ist sie unwirksam (vgl. BVerfG, NJW 1988, 2361).Ist das nicht der Fall, bleibt die durchgeführte öffentliche Zustellung wirksam, auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß ihre Voraussetzungen objektiv nicht vorgelegen haben. Dem Betroffenen ist in diesen Fällen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 233ZPO). Denn die schuldlose Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Der Zustellungsempfänger muß dann nicht mit einer öffentlichen Zustellung rechnen, wenn er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung eines Mahnbescheides dem Gegner einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)
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