OLG Köln - Beschluß vom 27.02.1996 (27 WF 12/96) - DRsp Nr. 1996/23335
OLG Köln, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 27 WF 12/96
DRsp Nr. 1996/23335
Macht der Kläger mit einer nach Rechtskraft der Scheidung erhobenen negativen Feststellungsklage geltend, der Beklagten stehe ein Unterhaltsanspruch aus einer einstweiligen Anordnung nicht (mehr) zu, so kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt werden.Ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung von § 707ZPO oder von § 769ZPO erfolge, kann dahinstehen. In beiden Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Einstellung ausnahmsweise zulässig, wenn das Gericht die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt oder sonstwie greifbar gesetzeswidrig entschieden hat.
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