OLG Köln - Beschluß vom 25.09.1992
11 W 44/92
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 570
OLGReport-Köln 1993, 10

OLG Köln - Beschluß vom 25.09.1992 (11 W 44/92) - DRsp Nr. 1996/8777

OLG Köln, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 11 W 44/92

DRsp Nr. 1996/8777

»Angesichts der Bedeutung der materiellen Rechtskraft und des Ausnahmecharakters ihrer Durchbrechung im Wege des § 826 BGB müssen Umstände dargetan werden, die die Ausnutzung des rechtskräftigen Titels - seine Unrichtigkeit unterstellt - als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. Die Ausnutzung eines zwar inhaltlich unrichtigen, aber nicht erschlichenen Vollstreckungstitels verstößt nur dann gegen die guten Sitten und begründet einen Schadenersatzanspruch gem. § 826 BGB, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dieses vorgehen in hohem Maße unbillig erscheinen lassen.«

Normenkette:

BGB § 826 ;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 570
OLGReport-Köln 1993, 10