OLG Köln - Beschluß vom 21.02.1994
2 U 185/93
Normen:
ZPO §§ 707, 708, 719, 720a, 712 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 153
ZIP 1994, 1053

OLG Köln - Beschluß vom 21.02.1994 (2 U 185/93) - DRsp Nr. 1995/1811

OLG Köln, Beschluß vom 21.02.1994 - Aktenzeichen 2 U 185/93

DRsp Nr. 1995/1811

»1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung der Berufung ist grundsätzlich abzulehnen, wenn das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Ein über die Vollstreckungswirkung hinausgehender Schaden liegt in der Regel auch dann nicht vor, wenn bei einer Vollstreckung Zahlungsunfähigkeit und Konkurs droht. Zusätzlich muß glaubhaft gemacht werden, daß der bei einer Zerschlagung des Unternehmens drohende Schaden von dem Gläubiger nicht ersetzt werden kann. 2. Führt die Sicherungsvollstreckung zur Zahlungsunfähigkeit und Konkursreife des Vollstreckungsschuldners, darf sie auch als Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO nur gegen Sicherheitsleistung begonnen oder fortgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 707, 708, 719, 720a, 712 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
OLGReport-Köln 1994, 153