OLG Köln - Beschluß vom 15.03.1996 (2 W 41/96) - DRsp Nr. 1996/28960
OLG Köln, Beschluß vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 2 W 41/96
DRsp Nr. 1996/28960
»1. Eine einstweilige Anordnung nach den §§ 793 Abs. 2, 766 Abs. 1 S. 2 ZPO kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der Rechtspfleger die Anordnung erlassen, so unterliegt sie der (befristeten) Erinnerung, über die nach § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Richter entscheidet.2. Wird eine Erinnerung, über die nach § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Richter erster Instanz abschließend zu entscheiden hat, weil die Beschwerde nicht gegeben ist, von ihm als Durchgriffserinnerung behandelt, so ist nicht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, sondern die Entscheidung über die Vorlage an das Beschwerdegericht aufzuheben und die Sache an den Richter erster Instanz zurückzuverweisen.«
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