OLG Köln - Beschluß vom 11.03.1992
2 W 16/92
Normen:
ZPO §§ 850c, 850d, 850f;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 393

OLG Köln - Beschluß vom 11.03.1992 (2 W 16/92) - DRsp Nr. 1996/8948

OLG Köln, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 2 W 16/92

DRsp Nr. 1996/8948

»1. Mit der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 f ZPO wird die früher ausgebrachte Pfändung teilweise aufgehoben. Auf eine abgeänderte Rechtsmittelentscheidung kann die Pfändung nur dann mit dem alten Rang wieder aufleben, wenn das Gericht die Erhöhung von der Rechtskraft seiner Entscheidung abhängig gemacht hatte. 2. Bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts nach § 850 d ZPO kann eine nach § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber den pfändenden erstehelichen Kindern nachrangige zweite Ehefrau nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 850c, 850d, 850f;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 393