OLG Köln - Beschluß vom 11.03.1992 (2 W 16/92) - DRsp Nr. 1996/8948
OLG Köln, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 2 W 16/92
DRsp Nr. 1996/8948
»1. Mit der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 fZPO wird die früher ausgebrachte Pfändung teilweise aufgehoben. Auf eine abgeänderte Rechtsmittelentscheidung kann die Pfändung nur dann mit dem alten Rang wieder aufleben, wenn das Gericht die Erhöhung von der Rechtskraft seiner Entscheidung abhängig gemacht hatte.2. Bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts nach § 850 dZPO kann eine nach § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber den pfändenden erstehelichen Kindern nachrangige zweite Ehefrau nicht berücksichtigt werden.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.