OLG Köln vom 18.02.1987
13 U 170/86
Normen:
BGB § 404 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1141
DRsp I(128)168a-c

OLG Köln - 18.02.1987 (13 U 170/86) - DRsp Nr. 1992/9670

OLG Köln, vom 18.02.1987 - Aktenzeichen 13 U 170/86

DRsp Nr. 1992/9670

Anwendung der Vorschrift auch bei Vorausabtretung einer künftigen Forderung; (b-c) Vorrang des früher begründeten Rechts im Falle kollidierender Verpfändung und Abtretung der Forderung (hier: Kontokorrentsaldo), (c) jedoch in den Grenzen der Rechtsprechungsgrundsätze zur Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt, wonach auf die Sicherungsinteressen nachrangiger Warenkreditgläubiger gebührend Rücksicht zu nehmen ist.

Normenkette:

BGB § 404 ;

Der Kl. (Konkursverwalter) verlangt von der Bekl. (Sparkasse) Auskehrung des Guthabensaldos aus einem Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin, und zwar aufgrund abgetretenen Rechts einer Gläubigerin der Gemeinschuldnerin, die dieser Gläubigerin alle Rechte aus dem Kontokorrentkonto abgetreten hatte. Demgegenüber beruft sich die Bekl. auf ihr vertragliches Forderungspfandrecht (entsprechend Nr. 19 der AGB-Banken) an dem Saldo, den sie mit eigenen Forderungen verrechnet hat. Der Kl. ist der Ansicht, die Vorausabtretung zugunsten der Zedentin (Gläubigerin der Gemeinschuldnerin) gehe vor. Die Klage blieb erfolglos.