Der Kl. (Konkursverwalter) verlangt von der Bekl. (Sparkasse) Auskehrung des Guthabensaldos aus einem Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin, und zwar aufgrund abgetretenen Rechts einer Gläubigerin der Gemeinschuldnerin, die dieser Gläubigerin alle Rechte aus dem Kontokorrentkonto abgetreten hatte. Demgegenüber beruft sich die Bekl. auf ihr vertragliches Forderungspfandrecht (entsprechend Nr. 19 der AGB-Banken) an dem Saldo, den sie mit eigenen Forderungen verrechnet hat. Der Kl. ist der Ansicht, die Vorausabtretung zugunsten der Zedentin (Gläubigerin der Gemeinschuldnerin) gehe vor. Die Klage blieb erfolglos.
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