Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin ein Versäumnisurteil eines belgischen Gerichts erwirkt und beim LG A. beantragt, für dieses ausländische Urteil eine inländische Vollstreckungsklausel zu erteilen. Das LG hat diesem Antrag stattgegeben. Die Schuldnerin hat Beschwerde eingelegt und dazu u. a. vorgetragen, ihr sei die Ladung zum Verhandlungstermin vom 21. 1. 1986 erst am 21. 2. 1986 zugestellt worden
d. »Sowohl aus formellen als auch aus sachlichen Gründen kann dem Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht stattgegeben werden:
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