Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung vermeintlich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
Der Beklagte war Gesellschafter der beim Registergericht in Hamburg angemeldeten . . .GmbH mit einer Stammeinlage von zunächst 70.000,- DM. Auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 29.9.1991 erhöhte sich seine Stammeinlage auf 145.000,- DM.
Mit notarieller Urkunde des Notars A in. . . vom 28.5.1993 übertrug der Beklagte seine Gesellschaftsanteile an Herrn S, der bis dahin neben ihm weiterer Gesellschafter der GmbH und auch deren Geschäftsführer gewesen war.
Am 27.9.1993 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg - 65 c N 68/93- ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der . . . GmbH mangels Masse abgewiesen.
Unter dem 19.3.1993 hatte die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg ein Versäumnisurteil -420 O 30/ 93- gegen die GmbH erwirkt, durch welches diese zur Zahlung von 57.867,26 DM nebst 10% Zinsen seit dem 24.4.1992 an die Klägerin verurteilt wurde.
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