OLG Köln, vom 05.03.1985 - Aktenzeichen 4 WF 19/85
DRsp Nr. 1996/17519
Die Vollstreckungsklausel muß bereits erteilt; die Zwangsvollstreckung braucht noch nicht begonnen zu haben, darf aber nicht beendet sein, wenn der Rechtsbehelf des § 732ZPO Anwendung finden soll.
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